Donaukulturmagazin Ausgabe November 2025

WERBUNG Steuertipps zum Jahresende Dr. Doris Prachner erklärt kurz das Thema Investitionsfreibetrag und gibt wertvolle Steuertipps | www.itp-prachner.at Foto: Doris Prachner Kontakt & Informationen: INTER-TREUHAND PRACHNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Hauptplatz 7, 3430 Tulln T: +43 (0) 2272 / 66793 E: office@itp-prachner.at Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzen Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung den Investitionsfreibetrag als zusätzliche „Abschreibung“ auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 % „Ökö-IFB“) für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 angehoben. Was im konkreten Fall vorteilhafter ist – Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag muss individuell entscheiden werden. Voraussetzungen Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Anlagegut in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Folgende Wirtschaftsgüter können nicht für den Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden: Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig, wenn … • es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die zur Bedeckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen. • es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die zur Bedeckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen. • es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden. • es sich um Wirtschaftsgüter handelt, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen E-Fahrzeuge, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden). • es sich um unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science) handelt. • es sich um gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. • es sich um Anlagen handelt, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen. Steuertipps zum Jahresende Um beruhigt ins neue Jahr starten zu können, empfiehlt es sich, vor Jahresende nochmals kurz seine steuerliche Situation zu klären und etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu überprüfen. Hier eine Auswahl einiger Steuertipps zum Jahresende: Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen: das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2025 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.950,00). Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt: • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag • darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag mehr Weihnachtsgeschenke bis € 186 steuerfrei (Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter sind bis zu dem Freibetrag von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig. Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CD, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte). Ende der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus 2018 Zum 31.12.2025 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2018 aus. Diese können daher ab 1.1.2026 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (gem. BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit: • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung • Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung • Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre DONAUKULTURMAGAZIN 4/25 43

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